Bundesverfassungsgericht kippt Strafrechtsreform

ineinander verschlagene Hände eines Täters mit Handschellen

Das Bundesverfassungsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Reform der Strafprozessordnung aus dem Jahr 2021, dass Straftäter noch einmal für dieselbe Tat angeklagt werden können, verfassungsgemäß ist.

Bis zur Reform war eine erneute Anklage nach § 362 StPO nur in wenigen Ausnahmen möglich, beispielsweise bei einem Geständnis des Täters. Mit der Reform sollte durch Ergänzung des Abs. 5 auch bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens möglich sein. Fraglich war also, ob eine erneute Anklage möglich ist, wenn neue Beweise gefunden werden. Dies wurde mit jüngster Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als verfassungswidrig abgelehnt.

Anlass zur Prüfung gab der Mordfall Frederike von Möhlmann aus dem Jahr 1981. Der Mord konnte dem Tatverdächtigen nicht nachgewiesen werden, weshalb dieser 1983 freigesprochen wurde. Nach einer nunmehr durchgeführten DNA-Analyse könnte er der Täter sein. Gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens legte der Tatverdächtige Verfassungsbeschwerde mit dem Hinweis darauf ein, dass die Änderung der Strafprozessordnung verfassungswidrig sei. Das Bundesverfassungsgericht urteilte zu seinen Gunsten. Nur das Vorhandensein neuer Beweise rechtfertige nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens.

(Bundesverfassungsgericht U.v. 31.10.2023 ; Az. 2 BvR 900/22)

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