Kein Anfechtungsrecht bei familiär-sozialer Beziehung?

Eine Vater hält mit seiner rechten Hand die Hand seiner Tochter, welche auf einem Fahrradlenker liegt

Aktueller Fall

Im derzeit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Fall (1 BvR 2017/21) wurde aufgrund der
familiär-sozialen Beziehung dem leiblichen Vater durch die Familiengerichte eine Anfechtung der
Vaterschaft abgelehnt. Dieser hat nun Verfassungsbeschwerde eingelegt und kämpft für seine
Rechte.
Konkret wollte der Erzeuger die Vaterschaft anerkennen und so nicht nur biologisch sondern auch
rechtlich als Vater anerkannt werden. Die Mutter lehnte dies ab, sie hatte inzwischen einen neuen
Partner gefunden und die Beziehung zum Kläger beendet. In Folge wollte der leibliche Vater die
Vaterschaft gerichtlich feststellen lassen, mit der Absicht, dass er auch ohne Zustimmung der Mutter
rechtlicher Vater werden kann. Vor Abschluss des Verfahrens hatte jedoch der neue Partner der
Mutter, mit ihrer Zustimmung, die Vaterschaft anerkannt und war somit zum rechtlichen Vater
geworden. Dies ficht der biologische Vater nun an.

Rechtliche Einordnung

Der leibliche Vater ist nicht automatisch der rechtliche Vater. Er wird es nur, wenn er die Vaterschaft
anerkennt oder mit der Mutter verheiratet ist. Nur wer der rechtliche Vater ist, hat aber das Sorge-,
Umgangsrecht und die Unterhaltspflicht. Dies kann mit der leiblichen Vaterschaft auseinanderfallen.
Es gilt, wenn die Mutter mit dem rechtlichen Vater und dem Kind in einer Lebensgemeinschaft lebt,
haben sie eine sogenannte familiär-soziale Beziehung. Eine solche ist immer wieder problematisch,
wenn der leibliche Vater seine Rechte gegenüber seinem Kind geltend machen will. Grundsatz der
Theorie zu familiär-sozialen Beziehung ist das Kindeswohl. Dem Kind soll das Familiengefüge erhalten
bleiben.
Mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgericht wird allerdings erst in ein paar Monaten
gerechnet, wir halten Sie auf dem laufenden.
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